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Impressum

TRICE Lombard GmbH 

Ludwig-Erhard-Str. 18
20459 Hamburg
Telefon: +49 173 300 03 37

E-Mail: Inhaber: Trice Advice GmbH

Geschäftsführung:
Dr. Beatrice Züll 

Auktionatorin & Artcollectrice

Rechtsform: GmbH
Registergericht: AG Hamburg
Eintragungs-Nr.: HRB 173201
Zuständige Aufsichtsbehörde: Hamburg Nord

Zusätzliche Hinweise:
Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) geschaffen. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Der Kunde kann die OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: www.ec.europa.eu/consumers/odr/

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Pfandgebenden werden nicht anerkannt und werden daher nicht Vertragsbestandteil.

2. Der/die Pfandgebende erklärt, dass das Pfandstück sein/ihr Alleineigentum ist, dass es lastenfrei ist, und dass er/sie über es unbeschränkt verfügen
kann.

3. Ist das Pfandrecht wirksam bestellt worden, und wird das Pfand nicht ausgelöst, kann sich die Pfandleiherin nur aus dem Pfand befriedigen, das heißt das besondere ist, die Haftung ist begrenzt, keine weiteren Bürgschaften, kein Zugriff auf das Vermögen, wie zum Beispiel bei einer Kreditfinanzierung der Bank.

4. (1) Die Pfandleiherin ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des
Pfandscheininhabers/der Pfandscheininhaberin zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht der Pfandleiherin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
(2) Gegen Rückzahlung des Darlehens, der Zinsen und der Provision, die die Verwaltungskosten anteilig deckt und die frei verhandelt werden kann, kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheins ausgelöst werden. Es kann frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens verwertet werden. Dies erfolgt immer in enger Abstimmung mit dem Kunden bzw. der Kundin, damit auch die Verwertung im Sinne des Kunden, der Kundin erfolgen kann.

5. Eine Verlängerung des Pfandkreditvertrages ist nur gegen Zahlung der Zinsen und Bearbeitungsgebühren und nur in gemeinsamer Abstimmung möglich.

6. Ein Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich vom Verpfändenden der Pfandleiherin anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

7. Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes, die nach Monaten zu berechnen sind, werden für den jeweils angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

8. 1) Wird das Pfand nicht ausgelöst oder verlängert, wird es nach den gesetzlichen Vorschriften verwertet, das bedeutet, dass die Pfandleiherin dafür Sorge trägt, dass das Pfand in eine Auktion gegeben wird und optimal verwertet wird, denn die Pfandkreditnehmerin hat Ansprüche aus dem Mehrerlös (siehe unten).
2) Der/die Pfandgebende und Pfandleiherin sind sich darüber einig, dass die Verwertung in enger Abstimmung erfolgt. Die
Androhung und Fristsetzung der Verwertung sind untunlich  und unterbleiben daher. Gleiches gilt bezüglich der Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung, ausgenommen die gesetzlich
vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung. Unser oberstes Gebot ist Transparenz und deshalb wird das Verwertungsergebnis selbstverständlich offen gelegt. Auf das Recht, den aus der Pfandverwertung erzielten
Überschuss bei der Pfandleiherin abzuholen, weisen wir ausdrücklich hin und erinnern wiederholt.
3) Hat der/die Pfandgebende als Unternehmer/Unternehmerin einen Gegenstand seines/ihres Betriebsvermögens verpfändet, ist die Pfandleiherin im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm/ihr gegenüber mittels
Gutschrift über den Verwertungserlös abzurechnen.

9. 1) Für die Auszahlung des Überschusses ist die Vorlage des Pfandscheins erforderlich.
Nr. 4 Absatz 1 gilt entsprechend.
2) Der Überschuss  bzw. Mehrerlös ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der
nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, der anteiligen Verwaltungskosten, der anteiligen Verwertungskosten sowie etwaiger sonstiger der Pfandleiherin zustehender Ansprüche verbleibt. Da wir über direkte Kontakte zu Auktionshäusern verfügen wird die optimale Verwertung im Sinne der Kundin angestrebt.  Der Kunde und die Kundin werden engmaschig informiert.
3) Wird der Überschuss nicht innerhalb von drei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiherin abgeholt, so muss die Pfandleiherin, den Überschuss an die zuständige Behörde abzuführen. Stehen den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen mit dem-/derselben Verpfändenden gegenüber, so darf sich die Pfandleiherin aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen. Die Dreijahresfrist beginnt mit Ablauf
des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist. Mit der
Ablieferung verfällt dieser Teil des Erlöses aus der
Pfandverwertung.

10. 1) Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrags gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie gegen
Beraubung versichert.

10. 2) Für Vermögensschäden, soweit sie nicht durch die Versicherung nach Abs. 1 gedeckt sind, haftet der Pfandleiher – sofern es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt – nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

10. 3) Ersatzansprüche, insbesondere wegen einer Beschädigung der Sache, sollen bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden.

*Stand Juli 2017

Dr. Beatrice Züll  ist Initiatorin und hat das Pfandhaus in 2021 gegründet und in 2023 das Institut für internationales Pfandrecht (IIP) in Kooperation mit Prof. Dr. Jürgen Damrau eröffnet. Von ihm hat sie die Rechte für den Kommentar zur Pfandleiherverordnung erworben und arbeitet an der 4. Auflage.